Zwanzig Kassenbosse verheimlichen ihr Gehalt
Bis zum 1. März müssen die Vorstände von Krankenkassen, Krankenkassenverbänden, Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sowie K(Z)BV nun erneut ihre Gehälter veröffentlichen – im „Bundesanzeiger“, in Kassen-Mitgliederzeitschriften sowie in KV-Blättern, im „Deutschen Ärzteblatt“ etc. Künftig soll dies nach einheitlichen Maßstäben der Aufsichtsbehörden und transparenter als bisher geschehen. Außerdem darf die Pflichtveröffentlichung in Kassen-Mitgliedermagazinen nicht mehr „versteckt“ erfolgen.
Während Ärzte- und Zahnärzte-Funktionsträger diese gesetzliche Vorgabe bereits im vergangenen Jahr erfüllt haben, gibt es in einigen der etwa 260 Krankenkassen anhaltenden Widerstand gegen die…
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