Ärzte unter Generalverdacht bei gesponserten Fortbildungen – Das raten die Anwälte

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Rechtsanwälte raten: am Besten nicht nur das Essen selbst zahlen. Rechtsanwälte raten: am Besten nicht nur das Essen selbst zahlen. © istock/Aristan

Ein Arzt, der sich von einer Pharmafirma Tagungs-, Reise- und Übernachtungskosten für seine Fortbildung bezahlen lässt, setzt sich dem „Anfangsverdacht“ der Bestechlichkeit nach § 299a Strafgesetzbuch aus, sagen Juristen. Die Absolution durch die (Muster-)Berufsordnung sei überholt.

Staatsanwälte aus Thüringen haben gegenüber KV, Kammer und Landeskrankenhausgesellschaft die Ansicht vertreten, dass ein Anfangsverdacht für strafbares Verhalten nach § 299a StGB bereits dann anzunehmen sei, wenn Ärzten die Teilnahme an einer Fachveranstaltung von der Industrie finanziert werde. Das gelte sowohl für die Einladung einzelner Ärzte als auch für kollektives Veranstaltungssponsoring. Dabei erlaubt die Berufsordnung der Ärzte beides „in angemessenem Umfang“.

Häufigere Verordnung als versteckte Gegenleistung?

Auch der Justiziar der Ärztekammer Niedersachsen, Karsten Scholz, sprach gegenüber den „Praxisnachrichten“ der KBV eine Warnung aus. Es könne „strafrechtlich relevant“…

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