Entschädigung, Kurzarbeit, Aufstockung – mit diesen Begriffen muss der Arzt nun umgehen können

Praxismanagement , Praxisführung Autor: Anouschka Wasner

Andere Zeiten, anderes Wissen: Die Corona-Krise verlangt Praxisinhabern und -personal einiges ab. Andere Zeiten, anderes Wissen: Die Corona-Krise verlangt Praxisinhabern und -personal einiges ab. © MIRARTIilustrations, Teodor Lazarev – stock.adobe.com

Die Corona-Krise stellt Niedergelassene gerade vor Probleme, mit denen sie sich zuvor noch nie beschäftigen mussten. Oft sind sie damit alleine gelassen. Rechtsanwalt Dr. Florian ­Hölzel hat sich einigen der häufigsten Fragen angenommen.

Kann ein Praxisinhaber, der Kontakt zu einem erkrankten Patienten hatte, auf der Grundlage einer Krankschreibung und ärztlicher Empfehlung zur Quarantäne eine Entschädigung für Umsatzverluste erwarten?

Entschädigungsansprüche hat ein Praxisinhaber, wenn die zuständige Behörde, in der Regel das Gesundheitsamt, ein Tätigkeitsverbot für den Praxisinhaber oder einen Angestellten ausspricht. Der Ersatzanspruch ergibt sich dann nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ein Ersatzanspruch besteht dagegen nicht, wenn die gesamte Praxis wegen einer potenziellen Infektionsgefährdung präventiv schließt. Besteht ein Ersatzanspruch aufgrund eines Tätigkeitsverbots, bemisst sich dieser nach dem…

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