Gericht: Der Schutz des Lebens geht vor
Nicht zugelassene Therapie – Kasse muss trotzdem zahlen.
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Kann aufgrund des akut lebensbedrohlichen Zustands einer Krebspatientin nicht nachgewiesen werden, ob die Patienten von einer nicht zugelassenen Behandlung profitieren könnte, müssen wirtschaftliche Interessen hinter den Schutz des Lebens der Patientin zurücktreten. So eine rechtskräftige Entscheidung des Sozialgerichts Dresden.
Die Antragstellerin erkrankte 2008 an einer aggressiven Form von Brustkrebs und wurde nach einer Operation mit Chemotherapie und Bestrahlung behandelt.
Pertuzumab nur für First-line-Fälle, nicht für Further-line-Therapie
Da sich weiter Metastasen bildeten, schlug ihr Arzt 2017 die Behandlung mit Pertuzumab im Rahmen einer Kombinationstherapie vor. Die AOK Plus…
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