Kasse bezahlt ständige Aufsicht

Autor: AFP

Können bei einem in seiner Wohnung versorgten Patienten jederzeit lebensbedrohliche Zustände auftreten, so muss die Krankenkasse für eine Beobachtung rund um die Uhr aufkommen.

Nach einem jetzt bekannt gegebenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gehört eine solche "Interventionsbeobachtung" zur häuslichen Krankenpflege. (Az: B 3 KR 38/04 R)

Der heute 23-jährige Kläger erlitt nach seiner Geburt einen Herz- und Atemstillstand und kann sich deshalb nicht bewegen und nicht sprechen. Täglich treten unvorhersehbare Krampfanfälle auf, die wegen seiner eingeschränkten Schluckmotorik lebensbedrohlich werden können. Von seiner Mutter, einer examinierten Krankenschwester, wird er ständig überwacht. Weil sie die Beobachtung aber nicht rund um die Uhr gewährleisten kann, beantragte er bei seiner Krankenkasse täglich 9,5 Stunden häusliche Krankenpflege.

Die…

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