ePA und eArztbrief Keine Strafe bei Fremdverschulden

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Bei Schwierigkeiten seitens des Softwareanbieters dürfen keine Kürzungen beim  eArztbrief vorgenommen werden. Bei Schwierigkeiten seitens des Softwareanbieters dürfen keine Kürzungen beim eArztbrief vorgenommen werden. © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Die Einführung der Module der Telematikinfrastruktur schreitet mehr oder weniger zügig voran. Versäumen die Praxen, ein Modul umzusetzen, drohen Honorarkürzungen. Was ePA und eArztbrief betrifft, ist diese Drohung aber vorübergehend vom Tisch – zumindest bei „Fremdverschulden“. 

Eigentlich hatte das Bundesgesundheitsministeriums (BMG) festgelegt, dass die Einführung eines eArztbrief-Moduls in die Praxisverwaltungssysteme (PVS) zum 1. März 2024 verpflichtend ist. Beim Fehlen dieser TI-Anwendung in einer vertragsärztlichen Praxis sollte eine Kürzung der monatlichen TI-Pauschale um jeweils 50 % erfolgen. 

Auf eine vergleichbare Kürzung bei der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) hatte das BMG kürzlich schon verzichtet, allerdings nur, wenn dies durch eine ausstehende Lieferung des Softwareanbieters bedingt ist. Jetzt hat das BMG mitgeteilt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen auch beim eArztbrief keine Kürzungen vornehmen dürfen, wenn ein…

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