Scheuen Sie sich nicht, psychiatrische Ziffern nach GOÄ abzurechnen

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Manchmal muss der Hausarzt auch einfach Arzt für die Seele sein.
Manchmal muss der Hausarzt auch einfach Arzt für die Seele sein. © Fotolia/Hanna

Eine depressive Episode, eine akute Konfliktsituation oder der Verdacht auf eine dementielle Entwicklung – Dr. Gerd W. Zimmermann erklärt, wie in solchen und ähnlichen Fällen Hausärzte die Untersuchung und Behandlung von Privatpatienten abrechnen können.

Zur Abklärung neurologisch-psychiatrischer Erkrankungen stehen dem Hausarzt in der GOÄ die Leistungen nach den Nrn. 800 und 801 zur Verfügung. In beiden Fällen wird keine vollständige, sondern nur eine eingehende Untersuchung verlangt. Aus der Relation der Bewertung der Nrn. 800 und 801 im Vergleich zur Nr. 5, der symptombezogenen Untersuchung, kann die Notwendigkeit der Untersuchung aus mindestens drei Bereichen abgeleitet werden. Im Fall der Nr. 800 kommt die Prüfung der Reflexe, der Muskulatur, Kraft sowie Sensibilität in Betracht. Die Nr. 801 wird durch die Prüfung der seelischen, psychosozialen und persönlichen Befindlichkeit erfüllt. Beide Leistungen können in einer Sitzung erbracht…

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