UV-GOÄ vereinfacht – jede Unfallhilfe ist zu melden
Bei der Erstversorgung eines Unfallverletzten muss der behandelnde Arzt nun in jedem Fall eine ärztliche Unfallmeldung abgeben.
© iStock/mumininan
Ärzte, die eine Erstversorgung von Unfallverletzten vornehmen, insbesondere Kinder- und Jugend- sowie Hausärzte, müssen jetzt immer eine „Ärztliche Unfallmeldung“ abgeben. Das ergibt sich durch Änderungen im Vertrag Ärzte/Unfallversicherung, die die Ständige Gebührenkommission im November 2020 bei den § 14 und § 26 vorgenommen hat.
Nr. 145 UV-GOÄ passt nicht mehr bei Meldung mit F 1050
Unfallmeldung (F 1050) ist jetzt in allen Fällen einer Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt zu erstellen (§ 26). Abrechenbar ist nur noch das Formular F 1050 nach Nr. 125 UV-GOÄ und nicht mehr die Nr. 145 UV-GOÄ (Überweisungsgebühr). Die Nr. 145 bleibt allerdings für anderweitige Fälle bestehen, wie…
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