UV-GOÄ vereinfacht – jede Unfallhilfe ist zu melden

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Privatrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Bei der Erstversorgung eines Unfallverletzten muss der behandelnde Arzt nun in jedem Fall eine ärztliche Unfallmeldung abgeben. Bei der Erstversorgung eines Unfallverletzten muss der behandelnde Arzt nun in jedem Fall eine ärztliche Unfallmeldung abgeben. © iStock/mumininan

Ein Koch hat sich am Herd die rechte Hand verbrannt. Dr. Gerd W. Zimmermann erläutert, wie Erstversorgung und Unfallmeldung nach UV-GOÄ abzurechnen sind.

Ärzte, die eine Erstversorgung von Unfallverletzten vornehmen, insbesondere Kinder- und Jugend- sowie Hausärzte, müssen jetzt immer eine „Ärztliche Unfallmeldung“ abgeben. Das ergibt sich durch Änderungen im Vertrag Ärzte/­Unfallversicherung, die die Ständige Gebührenkommission im November 2020 bei den § 14 und § 26 vorgenommen hat. 

Nr. 145 UV-GOÄ passt nicht mehr bei Meldung mit F 1050

Unfallmeldung (F 1050) ist jetzt in allen Fällen einer Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt zu erstellen (§ 26). Abrechenbar ist nur noch das Formular F 1050 nach Nr. 125 UV-GOÄ und nicht mehr die Nr. 145 UV-GOÄ (Überweisungsgebühr). Die Nr. 145 bleibt allerdings für anderweitige Fälle bestehen, wie…

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