Verweilen beim Patienten erfordert Geduld – lassen Sie sich das wenigstens bezahlen

Kassenabrechnung , Abrechnung und ärztliche Vergütung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Im EBM müssen die 30 Minunten immer voll sein – in der GOÄ nur beim ersten Ansatz.
Im EBM müssen die 30 Minunten immer voll sein – in der GOÄ nur beim ersten Ansatz. © Fotolia/zephyr_p

Verweilen, Innehalten – das klingt angenehm. Doch für Hausärzte kann es ganz schön unangenehm sein, wenn sie untätig Zeit verstreichen lassen müssen im Interesse ihrer Patienten. Wann lässt sich das Abwarten bezahlen? Und worin unterscheiden sich dabei EBM und GOÄ?

Im hausärztlichen Bereich keine Seltenheit: Man wird aus der Sprechstunde heraus zu einem Patienten mit einem akuten gesundheitlichen Problem gerufen. Gerade im Pflegeheim kann es dann passieren, dass man beim Patienten verweilen muss, entweder um das Eintreffen eines Krankentransports abzuwarten oder um den Wirkungseintritt der Medikamente zu verfolgen.

Im EBM gibt es für diese Leistung die Nr. 01440 (s. Kasten). Das Problem ist, dass in diesen 30 Minuten keine anderen berechnungsfähigen Leistungen erbracht werden dürfen. Wird es zum Beispiel bei einem Patienten notwendig, parenteral Medikamente zu applizieren, kann es zu einer aus Abrechnungssicht schwierigen Situation kommen. Eine i.v.…

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