Lohn im Minijob Bundesarbeitsgericht stärkt Gleichbehandlung

Praxismanagement , Team Autor: Isabel Aulehla

Geklagt hatte ein geringfügig beschäftigter Rettungsassis­tent, der 12 Euro die Stunde erhielt. Seine hauptamtlichen Kollegen in Voll- und Teilzeit bekamen 17 Euro. Geklagt hatte ein geringfügig beschäftigter Rettungsassis­tent, der 12 Euro die Stunde erhielt. Seine hauptamtlichen Kollegen in Voll- und Teilzeit bekamen 17 Euro. © nmann77 – stock.adobe.com

Minijobber werden oft schlechter bezahlt als ihre regulär beschäftigten Kolleg:innen. Dies ist nicht ohne Weiteres zulässig, urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Geringfügig Beschäftigte dürfen gegenüber regulär Angestellten nicht ohne sachlichen Grund schlechter bezahlt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Januar ­klargestellt.

Schichten der Minijobber schlechter planbar? 

Geklagt hatte ein geringfügig beschäftigter Rettungsassis­tent, der 12 Euro die Stunde erhielt. Seine hauptamtlichen Kollegen in Voll- und Teilzeit bekamen 17 Euro. Die Begründung des Arbeitgebers: Da geringfügig Beschäftigte Wunschtermine für ihren Dienst benennen könnten, sei die Planung aufwendiger. Regulär Beschäftigte hingegen müssten sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden und böten mehr Planungssicherheit. Der Kläger sah im ungleichen Lohn eine Diskrimin…

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