Lohn im Minijob Bundesarbeitsgericht stärkt Gleichbehandlung
Geklagt hatte ein geringfügig beschäftigter Rettungsassistent, der 12 Euro die Stunde erhielt. Seine hauptamtlichen Kollegen in Voll- und Teilzeit bekamen 17 Euro.
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Geringfügig Beschäftigte dürfen gegenüber regulär Angestellten nicht ohne sachlichen Grund schlechter bezahlt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Januar klargestellt.
Schichten der Minijobber schlechter planbar?
Geklagt hatte ein geringfügig beschäftigter Rettungsassistent, der 12 Euro die Stunde erhielt. Seine hauptamtlichen Kollegen in Voll- und Teilzeit bekamen 17 Euro. Die Begründung des Arbeitgebers: Da geringfügig Beschäftigte Wunschtermine für ihren Dienst benennen könnten, sei die Planung aufwendiger. Regulär Beschäftigte hingegen müssten sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden und böten mehr Planungssicherheit. Der Kläger sah im ungleichen Lohn eine Diskrimin…
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