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Gestationsdiabetes: Messgerät auf Rezept

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

Blutzuckermessung während der Schwangerschaft ist wichtig. Blutzuckermessung während der Schwangerschaft ist wichtig. © zVg, shutterstuck/aslysun
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Der GKV-Spitzenverband hat in einem Schreiben an DDG, BVND und weitere Verbände angekündigt, künftig Gestationsdiabetes als Indikation für Blutzuckermessgeräte im Hilfsmittelverzeichnis zu berücksichtigen. Zweifel an der Verordnungsfähigkeit scheinen damit ausgeräumt.

Es waren Krankenkassen in Bayern, die verkündeten, sie würden eine Verordnung von Blutzuckermessgeräten zulasten der GKV bei Frauen mit Gestationsdiabetes (GDM), die durch Ernährungsumstellung behandelt werden, nicht bezahlen. Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bestehe eine Erstattungspflicht nur bei insulinpflichtigen Diabetespatienten. Das berichtet Dr. Arthur Grünerbel, Vorsitzender der Fachkommission Diabetes in Bayern. Solange die Hersteller die Ärzte mit kostenlosen Messgeräten ausgestattet hatten, war die Abgabe an die schwangeren Patientinnen kein Thema gewesen. Als dieser Vertriebsweg aufgrund des Antikorruptionsgesetzes eingestellt wurde, kam die Frage nach der Verordnungsfähigkeit auf.

Optimale Blutzucker­einstellung ist wichtig für Mutter und Kind

Die Präsidenten der DDG schrieben im August 2017 den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) wegen der Erstattung an. Nur durch Selbstmessung in der Schwangerschaft könne die Indikation zur Insulintherapie gestellt werden. Von einer optimalen Blutzucker­einstellung hänge nicht nur die Gesundheit des ungeborenen Kindes maßgeblich ab, sondern auch die Vermeidung schwerer Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen sowie eines späteren Typ-2-Diabetes der Mutter. Im Vergleich zu den relativ geringen Kosten für Messgerät und Teststreifen drohten sehr hohe Folgekosten. Den GKV-Spitzenverband beeindruckte das nicht. Er antwortete: Als man die Produktgruppe 21 des Hilfsmittelverzeichnisses (Messgeräte für Körperzustände/-funktionen) wegen des G-BA-Beschlusses zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten fortgeschrieben habe, seien im Stellungnahmeverfahren weder von den Spitzenorganisationen der Hersteller und Leistungserbringer noch von den Patientenorganisationen die von der DDG „angesprochene Pro­blematik“ thematisiert worden.

Nennung der Indikationen ist nicht abschließend

Im Februar 2018 legte die DDG nach. Gemeinsam mit dem Bundesverband Niedergelassener Diabetologen (BVND), der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie dem Berufsverband der Frauenärzte wies sie den GKV-Spitzenverband erneut auf die Sinnhaftigkeit hin, Gestationsdiabetes als Indikation für die Geräteverordnung anzuerkennen: „Weder aus medizinischer noch aus gesundheitsökonomischer Sicht ist nachvollziehbar, dass Blutzuckermessgeräte bei GDM nicht erstattet werden. Wir sehen hier ein eindeutiges Gefährdungspotenzial für betroffene Mütter und ihre Kinder.“

Das wirkte. Am 4. April 2018 schrieb der GKV-Spitzenverband, dass die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Indikationen beispielhaft genannt und somit nicht abschließend seien, sodass dort nicht aufgeführte Indikationen keinen generellen Versorgungsausschluss zur Folge haben könnten. Man werde zudem den Vorschlag, GDM als Indikation für Blutzuckermessgeräte zu nennen, bei der nächsten Verzeichnisfortschreibung der Produktgruppe 21 aufgreifen. BVND-Chef Dr. Nikolaus Scheper freut diese Antwort. Er hat die Verbandsmitglieder per „Hotmail“ umgehend darüber informiert.

Wird etwas dauern, bis die Sachbearbeiter informiert sind

Zwar wurde kein Termin für die angekündigte Anpassung des Hilfsmittelverzeichnisses genannt, aber die verordnenden Kolleginnen und Kollegen könnten sich ab sofort auf das Schreiben berufen, sollte sich eine Krankenkasse der Erstattung widersetzen oder gar Regressforderungen stellen wollen.

Dr. Grünerbel ist dagegen noch vorsichtig. Er rät Kolleginnen und Kollegen, vorerst weiterhin schwangeren Patientinnen den Kauf eines Messgeräts in einer Apotheke oder bei einem Großhändler-Diabetesshop nahezulegen. Die Kosten dafür seien überschaubar und die Teststreifen verordnungsfähig. Es werde einige Zeit dauern, bis die offizielle Information auf die Sachbearbeiterebene der Kassen durchgesickert sei.