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Wenige Krebsregister schaffen es 2018

Autor: Cornelia Kolbeck

Beim Erfüllen der Förderkriterien hakt es nach wie vor. Beim Erfüllen der Förderkriterien hakt es nach wie vor. © iStock.com/millionsjoker
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Der begonnene Auf- und Umbau entsprechender regionaler Strukturen kommt nur schleppend voran, ergab 2016 ein im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes erstelltes Gutachten zur Einrichtung von Krebsregistern in Deutschland. Es gibt noch immer Nachholbedarf zeigt eine erneute Betrachtung der Situation.

„Wir können mit Stolz feststellen, dass wir als eines der wenigen Länder in Deutschland den Aus- und Umbauprozess im vorgesehenen gesetzlichen Zeitrahmen geschafft haben“, erklärt die rheinland-pfälzische Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler (SPD) zum Landes-Krebsregister. Die Ministerin verwies auf das im April 2013 in Kraft getretene Krebsfrüherkennungs- und Registergesetz (KFRG) des Bundes, welches die Länder verpflichtet, bis spätestens Ende 2018 klinische Krebsregister einzurichten. Das Krebsregister Rheinland-Pfalz habe bereits im vergangenen Jahr 40 der 43 Förderkriterien des GKV-Spitzenverbandes erfüllt. Es sei damit „Spitzenreiter im Ländervergleich“, so Bätzing-Lichtenthäler.

Grundstrukturen sind inzwischen überall vorhanden

„Die meisten klinischen Krebsregister haben beim Aufbau ihrer Strukturen große Fortschritte gemacht“, teilte der GKV-Spitzenverband kürzlich mit. Anders als noch 2016 seien nun in fast allen Bundesländern die Grundstrukturen vorhanden. „Auch wenn das eigentliche Ziel – arbeitsfähige Register in allen Bundesländern – leider noch fern ist, stimmt jetzt die Richtung“, kommentiert das die Vorstandsvorsitzende Dr. Doris Pfeiffer. Sie verweist darauf, dass das Bundeskabinett eine Ausweitung der Nachbesserungsfrist bis Ende 2019 plant. Dies sei „angesichts der Fakten notwendig und richtig, es dürfe aber nicht dazu führen, dass die Register ihre Aktivitäten zurückfahren“.

Laut Gesetz sollten die Krebsregister eigentlich Ende 2017 nach vierjähriger Aufbauphase arbeiten, doch selbst am Ende der vom Gesetzgeber eingeräumten Nachbesserungsfrist bis 31. Dezember 2018 werden voraussichtlich nur fünf der insgesamt 18 klinischen Krebsregister vollständig aufgebaut sein. Das sind jene in Baden-Württemberg, Berlin/Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz, wie ein aktuelles Prognos-Gutachten zum Umsetzungsstand zeigt.

In den übrigen klinischen Krebsregistern variiere der „Erfüllungsstand“, heißt es. In den klinischen Krebsregistern Bayern, Bremen und Sachsen-Anhalt wiesen die Berichte weniger als die Hälfte aller Förderkriterien als erfüllt aus. Die Gründe für die Nichterfüllung seien vielfältig, allgemeine Gesetzmäßigkeiten ließen sich nicht ableiten, wird weiter erklärt. Zwei wichtige Faktoren konnten die Autoren der Untersuchung dennoch identifizieren: Anforderungen des KFRG an das jeweilige Landesrecht sowie unterschiedliche Ausgangssituationen. So seien die Landesgesetze zur klinischen Krebsregistrierung in Sachsen und Sachsen-Anhalt erst seit diesem Jahr in Kraft.

In Ostdeutschland bestanden – mit Ausnahme von Berlin – seit Anfang bzw. Mitte der 1990er-Jahre Strukturen der klinischen Krebsregistrierung, auf denen die neu geschaffenen klinischen Krebsregister aufbauen konnten. Anders in den westdeutschen Bundesländern. Hier bestanden zwar bereits epidemiologische Register, aber in den meisten Ländern noch keine landesweit einheitlichen Regelungen zum Aufbau und zur Organisation von klinischen Krebsregistern. Verwiesen wird zudem auf regionale Unterschiede. So würden beim bayerischen Krebsregister einige Förderkriterien lediglich in einem Regionalzentrum nicht erfüllt, in den anderen Regionalzentren sei die Erfüllung dagegen weit fortgeschritten. Da das KKR Bayern allerdings als integriertes Register bewertet werde, wirkten sich einzelne Defizite auf die Gesamtbewertung aus.

Für Förderpauschalen sind viele Kriterien zu erfüllen

43 Förderkriterien gibt es. Diese sind in folgende Anforderungsbereiche unterteilt:
  • Sachgerechte Organisation und Ausstattung, einheitliches Datenformat inklusive Datenschnittstellen zur Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung;
  • Mindestanforderung an den Grad der Erfassung und an die Vollständigkeit der verschiedenen Datenkategorien sowie an die notwendigen Verfahren zur Datenvalidierung;
  • Einheitliches Verfahren zur Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die Leistungserbringer;
  • Notwendige Verfahren zur Qualitätsverbesserung der Krebsbehandlung;
  • Erforderliche Instrumente zur Unterstützung der interdisziplinären Zusammenarbeit;
  • Kriterien, Inhalte und Indikatoren für eine landesbezogene Auswertung, die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit garantieren; 
  • Modalitäten für die Abrechnung der klinischen Krebsregister mit den Krankenkassen.

Finanzierung der Register ist an Kriterien gebunden

Die gesetzlichen Krankenkassen fördern den Betrieb der klinischen Krebsregister. Für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung wird einmalig eine Pauschale von 125 Euro an das betreffende klinische Krebsregister gezahlt. Die Zahlung ist jedoch an Kriterien gebunden, die der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung der Leistungserbringer, der Fachgesellschaften, der Patientenvertreter, des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Bundesländer entwickelt hat. Dadurch soll ein Mindestmaß an Qualität der klinischen Krebsregister und deren Daten garantiert werden. Ziel des bundesweiten Ausbaus klinischer Krebsregister ist eine systematische und einheitliche Datenerfassung, um die onkologische Qualitätsberichterstattung stärken zu können.