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Reisen bei immunmodulierender Therapie Trotz Biologikatherapie nach Afrika

Autor: Dr. Dorothea Ranft

Gerade auf Reisen sind gewisse Regeln im Umgang mit Biologika zu beachten. Gerade auf Reisen sind gewisse Regeln im Umgang mit Biologika zu beachten. © ronstik – stock.adobe.com
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Bei Patienten, die unter Biologika eine Tropenreise planen, gibt es nicht nur hinsichtlich der erforderlichen Impfungen einiges zu beachten.

Eine immunmodulierende Therapie bei schwerem Asthma bronchiale hat auch Konsequenzen für die Reiseberatung. Das zeigt sich am Beispiel einer 26 Jahre alten Frau, die wegen ihrer obstruktiven Lungenerkrankung und einer Neurodermitis seit drei Monaten mit Dupilumab behandelt wurde. Die Patientin hatte vor, sich aus beruflichen Gründen eine Woche im Senegal aufzuhalten. In 14 Tagen wolle sie abreisen, berichtete sie bei der Reiseberatung, weitere Aufenthalte seien vorgesehen. 

Die Lebendimpfungen gegen Mumps, Masern, Röteln und Varizellen hatte die Frau gemäß der STIKO-Empfehlungen erhalten. Gegen Hepatitis A konnte akut geimpft und der Hepatitis-B-Schutz aufgefrischt werden. Für die Gelbfieberimpfung war angesichts der laufenden Biologikatherapie und des baldigen Reisetermins ein befreiendes Attest (Exemption Certificate) auszustellen, schreibt Dr. Burkhard Rieke vom Tropen- und Reisemedizinischen Zentrum in Düsseldorf.

Vorsicht Kinderlähmung

Eine analoge Situation zur Gelbfieberprophylaxe kann sich bei der Impfpflicht gegen Poliomyelitis ergeben. Denn diese Vakzination erfolgt außerhalb der Industrieländer mit einer oralen Lebendimpfung, die eine systemische Infektion auslösen und in seltenen Fällen sogar Lähmungen verursachen kann. Zur Abhilfe wird der Schutz mit einem inaktivierten Impfstoff vor der Abreise empfohlen, denn dieser kann eine Generalisierung des Impfinfekts verhindern.

Strenge Impfregeln an innerafrikanischen Grenzen 

Zwar besteht im Senegal bei der Einreise aus einem Nicht-Gelbfieber-Gebiet wie Deutschland keine Impfverpflichtung. Probleme drohen jedoch bei potenziellen Abstechern in ein Nachbarland – und sei es nur für ein Wochenende. Die besuchten Länder sind nicht an das Zertifikat gebunden und könnten die Person zurückweisen, für sechs Tage (max. Inkubationszeit) in Quarantäne nehmen oder an der Grenze impfen. Letzteres kann für den Reisenden durchaus gefährlich werden, warnt Dr. Rieke.  

Er weist darauf hin, dass gerade auf Reisen gewisse Regeln auch im Umgang mit Dupilumab zu beachten sind. So sollte der alle zwei Wochen zu injizierende Antikörper bei 2–8 °C gelagert werden. Weder darf er einfrieren noch verträgt er mehr als 14 Tage bei Temperaturen bis 25 °C. Wird dieser Zeitraum überschritten, muss man das Medikament 
entsorgen. 

Im aktuellen Fall bezweifelt der Düsseldorfer Tropenmediziner zudem die Unumgänglichkeit der Antikörpertherapie, da anamnes­tische Anhaltspunkte für einen schweren Verlauf des Asthmas und der Neurodermitis fehlten. Gerade bei einer grenzwertig indizierten Biologikatherapie hätte man die Konsequenzen in puncto Infektionsgefährdung, Einschränkungen bei Impfschutz, Mobiltät und beruflichem wie privatem Aktionsradius besser berücksichtigen müssen.

Quelle: Rieke B. Flug und Reisemed 2022; 29: 254-255; DOI: 10.1055/a-1970-5135