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Zur Inhalation geeignete Cannabisarzneien bei der Verordnung vermeiden

Autor: Dr. Dorothea Ranft

Cannabisblüten aus der Apotheke enthalten bis zu 25 % THC. Cannabisblüten aus der Apotheke enthalten bis zu 25 % THC. © iStock/Greola84
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Welches Abhängigkeitspotenzial Arzneimittel aus der Hanfpflanze in sich bergen, ist derzeit ungeklärt. Die Autoren­ einer Leitlinie haben dem Umgang mit der möglichen Suchtgefahr ein eigenes Kapitel gewidmet.

Cannabinoidhaltige Medikamente kommen in Deutschland am häufigsten zur Behandlung chronischer Schmerzen, der Spastik bei multipler Sklerose und zur Appetit­anregung bei Anorexie zum Einsatz. Da ihre Verordnung zulasten der Gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland erst seit 2017 möglich ist, fehlen valide Daten zu Prävalenz und Inzidenz eines schädlichen oder abhängigen Gebrauchs der Cannabinoide bei medizinischer Indikation.

Verdacht schöpfen, wenn der Patient fordernd wird

Berichtet wird lediglich von Einzelfällen, die Anlass für einen Therapieabbruch gaben. Auch internatio­nal liefen kaum Studien, die einen möglichen Missbrauch oder Bei­gebrauch systematisch erfassen, heißt es im Kapitel Cannabinoide der gemeinsamen S3-Leitlinie von ­DGPPN und ­DG-Sucht* zu medikamentenbedingten Störungen. Aufgrund klinischer Erfahrungen vermuten die Autoren, dass Patienten mit komorbider Sucht, Angststörung, Depression, bipolarer Erkrankung, Suizidalität oder Psychose besonders gefährdet sein könnten. Zur Prävention empfehlen sie, bevorzugt Rezeptur- oder Fertigarzneimittel zu verordnen, die sich nicht zur inhalativen Anwendung eignen.

Außerdem sollte man auf mögliche Zeichen für Fehlgebrauch oder eine Abhängigkeit achten. Verdächtig ist z.B. das Beharren auf medizinischem Cannabis mit hohem Tetrahydrocannabinol-Gehalt. Auch die Forderung nach unverarbeitetem Cannabis in der Apotheke, die Verordnung durch mehrere, womöglich wohnortferne Ärzte und Rezeptmanipulation können auf einen Missbrauch hinweisen.

Nur dann sind medizinische Cannabinoide erlaubt

Cannabinoidhaltige Medikamente dürfen in Deutschland nur zulasten der Gesetzlichen Krankenkassen verschrieben werden, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt sind:
  • Es muss eine schwere Erkrankung vorliegen.
  • Eine anerkannte medizinisch wirksame Behandlung steht nicht zur Verfügung oder kann nicht angewandt werden.
  • Es besteht die berechtigte Aussicht, dass sich Krankheitsverlauf und Beschwerden merklich bessern.

Zur Therapie eines schädlichen Konsums oder einer Abhängigkeit von cannabinoidhaltigen Arzneimitteln dürfte sich – analog zur Anwendung als Rauschdroge und ähnlich wie bei anderen Medikamenten – die kognitive Verhaltenstherapie oder die motivationale Gesprächsführung eignen. Falls zusätzlich eine erhebliche psychische oder somatische Komorbidität vorliegt, empfehlen die Leitlinien­autoren einen qualifizierten Entzug, zu dem auch die psychosoziale Unterstützung gehört. Sie fordern Untersuchungen, die verlässliche Daten zu den Folgen einer medizinisch indizierten Langzeitanwendung der Medikamente liefern. Derzeit gilt die Vorgabe, dass alle Nebenwirkungen cannabinoidhaltiger Arzneimittel – auch die vermuteten – registriert und an das BfArM gemeldet werden müssen.

* Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde sowie Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie

Quelle: S3-Leitlinie Medikamentenbezogene Störungen, AWMF-Register-Nr. 038-025; www.awmf.org