Coronavirus in der Praxis richtig abrechnen – Ziffer 88240, telefonische AU und U07.1!V
Ärztliche Leistungen abrechnen zu Zeiten von Corona? Bitte keine Mogelpackungen!
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Alle ärztlichen Leistungen, die seit dem 1. Februar 2020 aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich werden, gelten ohne weitere Feststellung als nicht vorhersehbarer Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs. Der Bewertungsausschuss hat die Vereinbarung zum nicht vorhersehbaren Anstieg des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs für das Jahr 2020 entsprechend angepasst. Das ist gut.
Extrabudgetäre Vergütung von „Corona-Leistungen“
Damit die Krankenkassen erbrachte Leistungen aber auch extrabudgetär vergüten, müssen die entsprechenden Fälle mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden. Eine…
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