COVID-19 kann als Arbeitsunfall gelten – unabhängig vom beruflichen Infektionsrisiko

Verordnungen Autor: Isabel Aulehla

Im Einzelfall kann ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Unternehmen des Patienten ausreichen. Im Einzelfall kann ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Unternehmen des Patienten ausreichen. © dottedyeti, Alano Design – stock.adobe.com

Ein Patient hatte Kontakt zu einer nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Person? Mediziner sollten unbedingt fragen, wo das war. Bestand der Kontakt im Betrieb oder auf dem Hin- oder Rückweg, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. An den D-Arzt soll trotzdem nicht verwiesen werden.

Eine COVID-19 Erkrankung kann als Arbeitsunfall gelten – unabhängig davon, ob im Beruf des Patienten ein überdurchschnittlich hohes Infektionsrisiko besteht oder nicht. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. Vorausgesetzt wird, dass der Patient im Unternehmen oder auf Hin- und Rückweg „intensiven und länger andauernden Kontakt“ mit einer nachweislich infizierten Person („Indexperson“) hatte und ein Gesundheitserstschaden vorliegt. Im Einzelfall kann auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen im Unternehmen ausreichen.

Behandlung und Testung des Betroffenen sind in diesen Fällen zulasten des zuständigen Unfallversicherers durchzuführen. Dieser muss…

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